für Leistungen von Christian Ebner gegenüber Unternehmen und Organisationen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schaffen einen transparenten Rahmen für die Zusammenarbeit. Der konkrete Leistungsumfang, die Zielsetzung, Vergütung und Projektorganisation ergeben sich jeweils aus dem individuellen Angebot und den ergänzenden Vereinbarungen.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen von Christian Ebner gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt wurde.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen Christian Ebner und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Vom Auftraggeber benannte Beschäftigte, Führungskräfte oder sonstige Personen, die an vereinbarten Leistungen teilnehmen, werden nachfolgend als „Teilnehmende“ bezeichnet. Sie werden durch ihre Teilnahme nicht selbst Vertragspartner von Christian Ebner. Gesetzliche Rechte der Teilnehmenden bleiben unberührt.
(1) Soweit im jeweiligen Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erbringt Christian Ebner Dienstleistungen. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder personellen Erfolgs.
(2) Insbesondere wird nicht zugesichert, dass
(3) Wird im Einzelfall ausdrücklich ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder ein bestimmter Erfolg vereinbart, richtet sich die rechtliche Einordnung dieses Leistungsteils nach der konkreten Vereinbarung.
(1) Analysen dienen der systematischen Einordnung organisationaler Sachverhalte, wiederkehrender Probleme, beobachtbarer Muster und möglicher struktureller Ursachen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, stellen Aussagen zu möglichen Ursachen fachlich begründete Hypothesen dar. Sie beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen, Unterlagen, Beobachtungen, Gesprächen und Untersuchungsergebnissen.
(3) Die Aussagekraft einer Analyse hängt insbesondere von Umfang, Qualität, Vollständigkeit und Verlässlichkeit der verfügbaren Informationen sowie von den tatsächlichen Mitwirkungsmöglichkeiten innerhalb der Organisation ab.
(4) Neue Erkenntnisse können dazu führen, dass bestehende Hypothesen ergänzt, verändert, neu gewichtet oder verworfen werden. Dies stellt für sich genommen keine mangelhafte Leistung dar, sondern kann Bestandteil eines ergebnisoffenen und fachlich nachvollziehbaren Analyseprozesses sein.
(5) Untersuchungsergebnisse werden fachlich unabhängig erstellt und nicht an ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis angepasst.
(6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, dienen personenbezogene Beobachtungen der Einordnung organisationaler Zusammenhänge und stellen keine individuelle Leistungs-, Eignungs- oder Persönlichkeitsbeurteilung von Beschäftigten oder Führungskräften dar.
(1) Christian Ebner erbringt Analyse-, Beratungs-, Konzeptions-, Moderations-, Implementierungs- und Umsetzungsleistungen sowie Leistungen der Führungskräfteentwicklung im Zusammenhang mit organisationalen und führungsbezogenen Fragestellungen.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
(3) Nicht jede Beauftragung umfasst sämtliche in Absatz 2 genannten Leistungen. Maßgeblich ist ausschließlich der individuell vereinbarte Leistungsumfang.
(4) Auf Grundlage der Analyse können Handlungsoptionen, strukturelle Hebel, Maßnahmen oder Interventionen entwickelt und empfohlen werden.
(5) Die Entscheidung darüber, ob, wann und in welcher Form Empfehlungen oder Maßnahmen umgesetzt werden, trifft ausschließlich der Auftraggeber.
(6) Soweit Christian Ebner die Umsetzung begleitet, richtet sich Art und Umfang seiner Mitwirkung nach der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung.
(7) Die Verantwortung für unternehmerische Entscheidungen, arbeitsrechtliche Maßnahmen, Weisungen, interne Kommunikation, Personalentscheidungen und die operative Führung der Organisation verbleibt beim Auftraggeber.
(8) Christian Ebner übernimmt insbesondere keine Organ-, Arbeitgeber-, Weisungs-, Personal-, Führungs- oder Linienverantwortung innerhalb der Organisation des Auftraggebers, sofern dies nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig gesondert vereinbart wurde.
(9) Die Leistungen von Christian Ebner umfassen keine Rechts-, Steuer-, Heil-, Therapie-, medizinische oder sonstige gesetzlich regulierte Fachberatung. Soweit entsprechende Fragestellungen für den Auftrag relevant werden, obliegt es dem Auftraggeber, hierfür entsprechend qualifizierte und befugte Fachpersonen einzubeziehen.
(1) Der Auftraggeber stellt alle Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung, die für die vereinbarte Leistung erforderlich oder erkennbar relevant sind.
(2) Der Auftraggeber stellt nach bestem Wissen sicher, dass die bereitgestellten Informationen vollständig und zutreffend sind und dass er zu deren Übermittlung und Nutzung im Rahmen des Auftrags berechtigt ist.
(3) Der Auftraggeber informiert Christian Ebner unverzüglich über wesentliche Veränderungen, Entscheidungen oder neue Erkenntnisse, die für die Analyse, Bewertung oder Umsetzung relevant sein können.
(4) Soweit die Mitwirkung von Beschäftigten, Führungskräften, Gremien oder sonstigen Beteiligten erforderlich ist, sorgt der Auftraggeber für deren angemessene Verfügbarkeit und die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen.
(5) Verzögerungen, Einschränkungen oder zusätzliche Aufwände, die auf fehlender, verspäteter, unvollständiger oder unzutreffender Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zulasten von Christian Ebner.
(6) In diesen Fällen können vereinbarte Termine, Leistungszeiträume und Ressourcen angemessen neu disponiert werden. Ein Anspruch auf unveränderte Fortsetzung zu ursprünglich vorgesehenen Terminen besteht nicht.
(7) Entsteht durch eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet werden.
(1) Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang sind das individuelle Angebot, die Auftragsbestätigung und sonstige ausdrücklich getroffene Vereinbarungen.
(2) Zusätzliche Fragestellungen, neue Untersuchungsgegenstände, vertiefende Analysen oder nachträglich gewünschte Leistungen sind nicht automatisch Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs.
(3) Eine Erweiterung oder Änderung des Leistungsumfangs erfolgt erst nach Abstimmung der Auswirkungen auf Inhalt, Aufwand, Vergütung, Ressourcen und Terminplanung.
(4) Die bloße Erörterung zusätzlicher Fragestellungen oder möglicher weiterer Leistungen stellt noch keine Erweiterung des bestehenden Auftrags dar.
(5) Soweit eine Änderung des Leistungsumfangs vereinbart wird, können sich vereinbarte Termine und Leistungszeiträume entsprechend verschieben.
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags dar.
(2) Ein Vertrag über kostenpflichtige Leistungen kommt insbesondere durch die Annahme eines individuellen Angebots, eine Auftragsbestätigung oder eine sonstige eindeutige Vereinbarung über Leistungsumfang und Vergütung zustande.
(3) Die Buchung eines ausdrücklich als unverbindlich oder unentgeltlich bezeichneten Gesprächs über die Website begründet keinen Auftrag über weitergehende kostenpflichtige Leistungen.
(4) Dies gilt insbesondere für Einordnungs-, Orientierungs- oder vergleichbare Vorgespräche. Eine Verpflichtung zur Beauftragung weiterer Leistungen entsteht hierdurch nicht.
(5) Soweit im Anschluss an ein solches Gespräch weitere Leistungen in Betracht kommen, werden deren Inhalt, Umfang und Vergütung gesondert vereinbart.
(6) Angebote können eine Bindungsfrist enthalten. Nach deren Ablauf besteht keine Bindung an das Angebot, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(1) Grundlage des jeweiligen Vertrags sind die zwischen den Parteien getroffenen individuellen Vereinbarungen sowie die hierzu gehörenden Vertragsunterlagen.
(2) Soweit sich Vertragsunterlagen inhaltlich widersprechen, gilt folgende Rangfolge:
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Mündliche oder sonstige ergänzende Absprachen sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit zumindest in Textform dokumentiert werden.
(5) Die Rangfolge gilt nur, soweit die betreffenden Regelungen tatsächlich denselben Sachverhalt betreffen und miteinander unvereinbar sind.
(1) Vereinbarte Termine, Workshops, Vor-Ort-Termine und sonstige Leistungszeiten werden zwischen den Parteien abgestimmt und nach entsprechender Bestätigung verbindlich.
(2) Für Workshops, Vor-Ort-Termine, Moderationen oder verbindlich reservierte Projekttage können im jeweiligen Angebot oder in einer ergänzenden Vereinbarung gesonderte Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen festgelegt werden.
(3) Soweit solche besonderen Bedingungen vereinbart wurden, gehen sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
(4) Werden verbindlich reservierte Termine durch den Auftraggeber verschoben oder abgesagt, richten sich etwaige Vergütungs- oder Erstattungsfolgen nach der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Christian Ebner wird sich im Fall einer Terminverschiebung oder Absage bemühen, vermeidbare zusätzliche Kosten so gering wie möglich zu halten.
(6) Die Absage oder Umbuchung eines unverbindlichen und unentgeltlichen Vorgesprächs begründet keine Vergütungspflicht, sofern für diesen Termin nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Wird die Durchführung eines Projekts aus Gründen unterbrochen oder verzögert, die dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, insbesondere wegen fehlender Mitwirkung, ausstehender Entscheidungen, nicht bereitgestellter Unterlagen oder nicht verfügbarer Ansprechpartner, können bereits reservierte Kapazitäten nach angemessener Abstimmung anderweitig disponiert werden.
(2) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Fortsetzung des Projekts zu den ursprünglich vorgesehenen Terminen besteht in diesem Fall nicht.
(3) Die Fortsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der dann verfügbaren Kapazitäten und wird zwischen den Parteien neu terminiert.
(4) Bereits erbrachte Leistungen sowie nicht vermeidbare, durch die Unterbrechung verursachte Aufwendungen bleiben nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften vergütungspflichtig.
(5) Soweit durch die Unterbrechung zusätzlicher Aufwand entsteht, insbesondere durch erneute Einarbeitung, Aktualisierung von Unterlagen oder organisatorische Neuplanung, wird dieser vor seiner Durchführung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
(1) Laufzeit und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten richten sich vorrangig nach der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung.
(2) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Beendigungsrechte.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Im Fall einer Vertragsbeendigung sind die bis zum Wirksamwerden der Beendigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie vereinbarte und nicht vermeidbare Aufwendungen nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten.
(5) Soweit projektbezogene Zugänge, Arbeitsbereiche oder digitale Systeme bereitgestellt wurden, können diese nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geschlossen oder deaktiviert werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(1) Soweit im Rahmen des Auftrags Arbeitsergebnisse entstehen, insbesondere Analyseberichte, Präsentationen, Auswertungen, Handlungsempfehlungen, Dokumentationen oder individuell entwickelte organisatorische Regelungen, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich grundsätzlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an ausdrücklich für den Auftraggeber erstellten Führungshandbüchern, Prozessbeschreibungen, organisatorischen Regelungen und vergleichbaren individuellen Arbeitsergebnissen umfasst auch deren interne Bearbeitung und Fortschreibung. Die zugrunde liegenden Methoden, Modelle, Frameworks und Vorlagen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die interne Verwendung innerhalb der Organisation des Auftraggebers umfasst insbesondere die Weitergabe an Beschäftigte, Führungskräfte, Organe und interne Gremien, soweit dies für den jeweiligen Organisationszweck erforderlich ist.
(3) Nicht Bestandteil dieses Nutzungsrechts sind die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Methoden, Modelle, Analyse- und Bewertungslogiken, Systematiken, Fragebogenstrukturen, Vorlagen, Frameworks, Darstellungsprinzipien sowie sonstiges methodisches Know-how von Christian Ebner, soweit diese nicht ausdrücklich als eigenständig übertragbarer Vertragsgegenstand vereinbart wurden.
(4) Urheberrechte, Kennzeichenrechte, Rechte an geschütztem Know-how und sonstige bestehende Schutzrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
(5) Ohne vorherige Zustimmung von Christian Ebner ist insbesondere nicht gestattet,
(6) Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen an externe Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Förderstellen oder sonstige fachliche Berater des Auftraggebers ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Auftraggebers oder zur Abwicklung des jeweiligen Projekts erforderlich ist und berechtigte Geheimhaltungsinteressen gewahrt bleiben.
(7) Allgemeines Fachwissen, Erfahrungen, Methodenkompetenz und nicht vertrauliche Erkenntnisse, die Christian Ebner im Rahmen der Tätigkeit gewinnt oder weiterentwickelt, dürfen auch für andere Aufträge verwendet werden, sofern hierdurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden nicht öffentlich zugänglichen geschäftlichen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Informationen vertraulich zu behandeln.
(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für Zwecke der jeweiligen Zusammenarbeit verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses fort.
(4) Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellen, gilt die Vertraulichkeitsverpflichtung darüber hinaus solange fort, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Schutz bestehen.
(5) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die
(6) Gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, wird die jeweils andere Partei vor einer entsprechenden Offenlegung informiert.
(7) Persönliche Aussagen, individuelle Fallbeschreibungen, Reflexionsinhalte und Entwicklungsfragen von Teilnehmenden werden gegenüber dem Auftraggeber und sonstigen Dritten vertraulich behandelt, soweit nicht vor Beginn des jeweiligen Formats ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
(8) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ausschließlich organisatorische Informationen über die Durchführung und Teilnahme sowie zusammengefasste, nicht einzelnen Personen zuordenbare Beobachtungen zu übergreifenden Themen und Entwicklungsfeldern.
(9) Personenbezogene Rückmeldungen, individuelle Kompetenzbewertungen oder Aussagen zum Verhalten einzelner Teilnehmender erfolgen nur auf Grundlage einer vorherigen transparenten Vereinbarung und einer hierfür bestehenden datenschutzrechtlichen Grundlage.
(10) Bei Gruppenformaten verpflichtet der Auftraggeber die Teilnehmenden, persönliche Aussagen und Fallbeschreibungen anderer Teilnehmender vertraulich zu behandeln. Christian Ebner weist die Teilnehmenden zu Beginn des Formats zusätzlich auf diese Vertraulichkeit hin.
(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Christian Ebner ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er berechtigt ist, die im Rahmen des Auftrags bereitgestellten personenbezogenen Daten, Dokumente, Informationen und sonstigen Inhalte an Christian Ebner zu übermitteln und für die Durchführung des jeweiligen Auftrags verwenden zu lassen.
(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, erforderliche datenschutzrechtliche Informations-, Beteiligungs- oder Einwilligungspflichten gegenüber betroffenen Personen zu erfüllen, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.
(4) Soweit Christian Ebner personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(5) Soweit Christian Ebner personenbezogene Daten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit verarbeitet, richtet sich die Verarbeitung nach den gesetzlichen Bestimmungen und der jeweils einschlägigen Datenschutzerklärung.
(6) Der Auftraggeber soll nur solche personenbezogenen Daten bereitstellen, die für den jeweiligen Auftrag erforderlich sind. Soweit für die Leistungserbringung möglich und sinnvoll, sollen Informationen anonymisiert oder pseudonymisiert bereitgestellt werden.
(7) Für den Auftrag nicht erforderliche personenbezogene Informationen sollen nicht übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für Informationen mit erhöhtem Schutzbedarf, sofern deren Verarbeitung nicht für den vereinbarten Untersuchungszweck erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
(1) Christian Ebner ist berechtigt, zur Vorbereitung, Durchführung, Kommunikation, Dokumentation und Nachbereitung von Leistungen geeignete digitale Systeme, Plattformen und externe Dienstleister einzusetzen.
(2) Hierzu können insbesondere Terminbuchungs-, Formular-, Kommunikations-, Datei-, Projekt-, Analyse- und Kundenportalsysteme gehören.
(3) Soweit bei der Nutzung solcher Systeme personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften und der hierfür erforderlichen vertraglichen Regelungen.
(4) Die technische Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit von Systemen externer Anbieter kann außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von Christian Ebner liegen. Eine jederzeitige unterbrechungsfreie Verfügbarkeit solcher Systeme wird daher nicht geschuldet.
(5) Vorübergehende technische Störungen, Wartungsarbeiten oder Ausfälle externer Systeme begründen keine Ansprüche des Auftraggebers, sofern die vereinbarte Hauptleistung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Christian Ebner die Störung nicht zu vertreten hat.
(6) Soweit eine wesentliche Beeinträchtigung eintritt, wird Christian Ebner im Rahmen des Zumutbaren eine geeignete alternative Form der Leistungserbringung oder Kommunikation anbieten.
(7) Projektbezogene Zugänge können nach Beendigung des Auftrags mit einer Ankündigungsfrist von 14 Kalendertagen deaktiviert oder geschlossen werden. Der Auftraggeber erhält innerhalb dieser Frist Gelegenheit, die für ihn bestimmten und zur dauerhaften Nutzung vorgesehenen Unterlagen herunterzuladen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Löschpflichten bleiben unberührt.
(8) Ton-, Bild- und Videoaufnahmen sowie automatisierte Transkriptionen oder Auswertungen durch Konferenz-, Aufzeichnungs- oder KI-Systeme sind nur mit vorheriger Zustimmung von Christian Ebner und aller betroffenen Personen zulässig.
(1) Die im Angebot ausdrücklich Christian Ebner zugeordneten Beratungs-, Moderations-, Trainings- und Entwicklungsleistungen werden grundsätzlich persönlich erbracht. Für unterstützende, organisatorische oder fachlich ergänzende Leistungen dürfen geeignete Erfüllungsgehilfen, Kooperationspartner oder spezialisierte Dienstleister eingesetzt werden. Die Übertragung einer vereinbarten persönlichen Hauptleistung auf eine andere Person erfolgt nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die eingesetzte Person muss über eine für die Leistung angemessene Qualifikation verfügen.
(2) Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Auftrag erforderlichen fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit.
(3) Die Verantwortung von Christian Ebner für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bleibt durch den Einsatz Dritter unberührt.
(4) Soweit eingesetzte Dritte Zugang zu vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten erhalten, werden die erforderlichen Vertraulichkeits- und datenschutzrechtlichen Verpflichtungen berücksichtigt und, soweit erforderlich, vertraglich abgesichert.
(5) Soweit für einen Auftrag die Mitwirkung einer bestimmten Person oder eines bestimmten Spezialisten ausdrücklich vereinbart wurde, gilt diese Vereinbarung vorrangig.
(1) Christian Ebner haftet unbeschränkt
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Hat der Auftraggeber durch schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, richten sich die Ersatzpflicht und der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Mitverschulden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Auftraggeber
Unternehmerische, personelle und organisatorische Entscheidungen verbleiben in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Verantwortung von Christian Ebner für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Beratungs-, Prüfungs- und Hinweispflichten bleibt unberührt.
(5) Soweit Leistungen auf fachlichen Einschätzungen, Analysen oder Hypothesen beruhen, begründet allein der Umstand, dass sich eine Einschätzung aufgrund später bekannt gewordener Informationen verändert oder nicht bestätigt, keinen Haftungsanspruch.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen von Christian Ebner eingesetzten Personen.
(1) Kann Christian Ebner eine vereinbarte Leistung aufgrund von Krankheit, dem Ausfall einer für die Leistung wesentlichen Person oder eines sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstands vorübergehend nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.
(2) In diesem Fall wird die betroffene Leistung nach Möglichkeit zu einem angemessenen Ersatztermin erbracht. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern oder verschieben sich entsprechend.
(3) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige außergewöhnliche, außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen der Energie- oder Kommunikationsversorgung, Arbeitskämpfe oder vergleichbare Ereignisse, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten.
(4) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und, soweit absehbar, die voraussichtlichen Auswirkungen des Leistungshindernisses.
(5) Beide Parteien werden im Rahmen des Zumutbaren daran mitwirken, die Auswirkungen des Leistungshindernisses auf die Durchführung des Auftrags möglichst gering zu halten.
(6) Dauert ein Leistungshindernis so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, bleiben die gesetzlichen Kündigungs- und sonstigen Beendigungsrechte unberührt.
(7) Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen vergütungspflichtig.
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
(2) Soweit Preise als Nettobeträge angegeben werden, verstehen sie sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden nur zusätzlich berechnet, soweit dies im Angebot oder anderweitig vereinbart wurde.
(4) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Bei länger laufenden oder umfangreicheren Aufträgen können Abschlagszahlungen, Teilrechnungen oder eine Abrechnung nach Projektabschnitten vereinbart werden.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Soweit der Leistungsumfang nachträglich einvernehmlich erweitert wird, ist der hierdurch entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(1) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Zurückbehaltungsrechte können nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
(1) Erfüllungsort ist, soweit sich aus der Art der vereinbarten Leistung oder einer individuellen Vereinbarung nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz von Christian Ebner.
(2) Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere in den Fällen des § 38 ZPO, wird Helmstedt als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vereinbart.
(3) Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig ist, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(1) Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen aus Gründen der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit zumindest in Textform erfolgen.
(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben unabhängig von ihrer Form Vorrang, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) An die Stelle einer unwirksamen, undurchführbaren oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Entsprechendes gilt für etwaige unbeabsichtigte Regelungslücken.
(6) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wenn vor einer Beauftragung eine Regelung unklar ist oder für Ihre Organisation besondere vertragliche Anforderungen gelten, können diese vor Vertragsschluss abgestimmt und im individuellen Angebot oder einer ergänzenden Vereinbarung berücksichtigt werden.
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